Das Elterngeldgesetz – ein Angriff auf die Grundrechte der Eltern

 

Das seit 2007 geltende Elterngeldgesetz, das das bis dahin bestehende Erziehungsgeld abgelöst hat, hat einen „Paradigmenwechsel“eingeleitet. So behauptet es die Regierung und hat damit Recht. Es hat in einer rücksichtlosen Weise die Erziehungsarbeit weiter abgewertet und im Gegenzug die Erwerbsarbeit nochmals aufgewertet. Insofern ist es eine konsequente Fortsetzung der mit der Rentenreform Adenauers eingeleiteten familienfeindlichen Sozialpolitik (vergl. Seite "Generationenbetrug"). 

 

  • Das Erziehungsgeld war eine, wenn auch geringe Anerkennung der Erziehungsleistung. Das Elterngeld honoriert dagegen die vor einer Geburt erfolgte Erwerbsarbeit.

  • Das Elterngeld ist die einzige steuerfinanzierte Sozialleistung, die Besserverdiener stärker begünstigt als Geringverdiener und damit die Familienarmut verschärft.

  • Das Elterngeldgesetz benachteiligt junge noch in Ausbildung befindliche Eltern, weil sie noch kein Erwerbseinkommen haben.

  • Das Elterngeldgesetz benachteiligt Eltern mit zweitem und einem weiteren Kind, weil es die Betreuung bereits vorhandener Kinder nicht als „Leistung“ berücksichtigt.

  • Das Elterngeldgesetz benachteiligt Eltern, die ihr Kind länger als ein Jahr selbst betreuen, bei einem nachfolgenden Kind.

Zusammengefasst:

Das Elterngeldgesetz begünstigt gutverdienende Eltern bei einem erstes Kind auf Kosten aller anderen Eltern. Damit wird die Elternschaft gespalten, was das von der Regierung beabsichtigte Ziel einer Bevormundung der Eltern erleichtert.

Das Elterngeldgesetz bestraft Eltern,die sich nicht in die auf Druck der Wirtschaft gestrickte Zwangsjacke pressen lassen und ihre Kinder länger als ein Jahr selbst betreuen wollen. Damit wird massiv in die Grundrechte der Eltern, die eigentlich nach Art. 3 und Art. 6 des Grundgesetzes geschützt sind, eingegriffen.

 

Haltung einer Kammer (drei Richter/innen) des Bundesverfassungsgerichts:

Obwohl das Elterngeldgesetz offensichtlich verfassungswidrig ist, wenn die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegt wird, wird einer Entscheidung über das Gesetz ausgewichen, indem entsprechende Verfassungsbeschwerden „nicht zur Entscheidung angenommen“ werden. Praktisch wird damit das Grundgesetz außer Kraft gesetzt.  

 

Sehen Sie ein Interview mit mir zu Verfassungsbeschwerden zum Elterngeldgesetz:

http://www.youtube.com/watch?v=zhPTEppijSY

Sie können mir gern Ihre Meinung dazu mitteilen ( Johannes.Resch@t-online.de )  

 

 Beiträge zum Elterngeldgesetz aus "Familienarbeit heute": 

 

 

 

 

 

  

 

Beiträge aus der Zeitschrift "Ökologie-Politik":

   

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kommentar zu einem "Nichtannahmebeschluss" einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts :

http://www.oedp.de/aktuelles/aktionen/gerechtes-elterngeld/kammerbeschluss/

 

   

"Nichtannahmebeschluss" 1 BvR 1853/11 der 2. Kammer des 1.Senats des Bundesverfassungsgerichts mit einer auf die entscheidenden Absätze bezogenen Kommentierung (Johannes Resch):

 

 

 Gutachten von Prof. Dr. Thorsten Kingreen (Zusammenfassung S.66):

http://www.oedp.de/fileadmin/user_upload/bundesverband/programm/programme/RechtsgutachtenElterngeldklage.pdf

 

Auszug aus einer Verfassungsbeschwerde vom 15.09.2014 gegen die Diskriminierung von Eltern mehrerer Kinder durch das Elterngeldgesetz  

 

Oben habe ich mich näher mit dem seit 2007 geltenden Elterngeldgesetz auseinandergesetzt. Mehrere Verfassungsbeschwerden gegen die Ungleichbehandlung und gezielte Diskriminierung von Eltern mehrerer Kinder wurden von einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts (drei Richter/innen) „nicht zur Entscheidung angenommen“. Einer dieser Kammerbeschlüsse mit Begründung (1 BvR 1853/11) ist auf dieser Seite oben einzusehen einschließlich einer Kommentierung von mir. Dabei wird die ideologische Gedankenführung der Richter/innen besonders unter Randnummer (Rn) 18 deutlich, indem behauptet wird:

 

Art.3 Abs. 2 Satz 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Gleichberechtigung der Geschlechter in der gesellschaftlichenWirklichkeit durchzusetzen und überkommene Rollenverteilungen zu überwinden.“

 

Das Gleichberechtigungsgebot des Grundgesetzes wird hier einfach zu einer Bevormundungspflicht  des Staates umgedeutet, der „überkommene Rollenverteilungen“ zu überwinden habe. Nach dem Willen der betroffenen Eltern wird gar nicht mehr gefragt.

 

Unter den Randnummern 15 und 16 des gleichen Beschlusses werden unter Bezugnahme auf die Bundestagsdrucksache 16/1889 als Absichten des Gesetzgebers, die das Gesetz angeblich rechtfertigen, aufgeführt (Zitat aus der Verfassungsbeschwerde vom 15.09.2014, S.16):

 

„• er (Anm.: der Gesetzgeber) wolle `insbesondere darauf reagieren, dass Männer und Frauen sich immer später und seltener für Kinder entscheiden`,

 

für viele Männer und Frauen seien `finanzielle Unsicherheit und Brüche in der Berufs-

biographie Gründe, ihren Kinderwunsch nicht zu verwirklichen`,

 

die Einkommensbezogenheit des Elterngeldes solle`finanzielle Unsicherheiten

verhindern, die eine Hinauszögerung des Kinderwunsches verursache`,

 

das Elterngeld wolle`Einkommensunterschiede zwischen kinderlosen Paaren und

Paaren mit Kindern abmildern` .

 

Dazu wird in der Verfassungsbeschwerde im Einzelnen Stellung genommen (S. 17):

 

Zum ersten Punkt:

Die Einkommensbezogenheit des Elterngeldes stellt besonders für junge Paare einen Anreiz dar, eine erste Geburt hinauszuzögern bis ein höheres Einkommen erzielt wird. - Die gezielte Diskriminierung von Eltern mehrerer Kinder durch die Einkommensbezogenheit erschwert den Entschluss zu einem zweiten oder weiteren Kind. - DieEinkommensbezogenheit des Elterngeldes wirkt so in Bezug auf beide unter dem ersten Punkt aufgeführten Zielvorstellungen ausgesprochen kontraproduktiv.

 

Zum zweiten Punkt:

Es trifft zu, dass Eltern gegenüber der Restgesellschaft wirtschaftlich benachteiligt sind,

weil ihre Erziehungsleistung aufgrund unseres Sozialsystems der gesamten Gesellschaft

zugute kommt, ohne dass sie selbst eine angemessene Gegenleistung dafür erhalten.

DieseBenachteiligung steigt mit der Zahl ihrer Kinder.

Damit sind auch `finanzielle Unsicherheit und Brüche in der Berufsbiographie` größer,

je mehr Kinder vorhanden sind. Somit wäre eine Begünstigung der Eltern mehrerer

Kinder sachlich zu rechtfertigen, keinesfalls aber eine zusätzliche Benachteiligung, wie

sie aufgrund der Einkommensbezogenheit des Elterngeldes erfolgt.

 

Zum dritten Punkt:

`Finanzielle Unsicherheiten, die ein Hinauszögern des Kinderwunsches verursachen`,

sind besonders groß, wenn junge Eltern (z.B. Studenten) noch über kein Einkommen verfügen oder wenn ein Elternteil wegen der Betreuung bereits vorhandener Kleinkinder kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielen kann. Ausgerechnet in diesen Fällen werden die Eltern mit dem Minimalbetrag abgefunden, während Eltern, deren finanzielle Unsicherheiten weit geringer sind, in der Regel ein Mehrfaches an Elterngeld erhalten.

 

Zum vierten Punkt:

Die Einkommensunterschiede von Eltern zu Paaren ohne Kinder steigen mit der Kinderzahl und sind im Schnitt bei kinderreichen Eltern besonders groß. Das zeigen auch alle amtlichen Armutsberichte. Wenn die Einkommensunterschiede gemildert werden sollen, wäre ein mit der Kinderzahl steigendes Elterngeld zu rechtfertigen, keinesfalls aber eine Minderung, wie sie durch die Einkommensbezogenheit erzwungen wird.“

 

Der gesamte (anonymisierte)Text der Verfassungsbeschwerde ist mit Einverständnis der Klägerin abrufbar:

 

 

 

 

 

 

 

  Wie die obigen Ausführungen zeigen, sind die von der Kammer übernommenen Rechtfertigungsgründe für die Einkommensbezogenheit des Elterngeldes schon bei einfachen logischen Überlegungen nicht nachvollziehbar. -

Es ist daher zu vermuten, dass es sich nur um vorgeschobene Gründe handelt.

Aber selbst wenn der Gesetzgeber die vier Gründe für stichhaltig gehalten haben sollte, ist jetzt nach 7 Jahren feststellbar, dass das Elterngeldgesetz nicht zu der angestrebten Erhöhung der Geburtenrate geführt hat.. Somit entfallen diese Gründe heute schon deshalb als Rechtfertigung für die Berechnungsmethode des Elterngeldes. Es sollte erwartet werden, dass auch das Bundesverfassungsgericht diese neue Situation berücksichtigt.   

 

 

  

Blog-Einträge in FreieWelt zum Elterngeldgesetz (in zeitlicher Reihenfolge):


 Die „Eliteförderung“ durch das Elterngeldgesetz (28.01.2011)


Das Elterngeldgesetz ist verfassungswidrig (Teil I) – 16.06.2011


Das Elterngeldgesetz ist verfassungswidrig (Teil II) – 01.07.2011


Hält sich das Bundesverfassungsgericht noch ans Grundgesetz? (15.07.2011)


Generationenvertrag und Elterngeldgesetz (31.01.2012)


Kammer des Bundesverfassungsgerichts gegen Grundrechte der Eltern (20.04.2012)

 Rechtsstaat auf tönernen Füßen (18.06.2012)

 

Weitere Beiträge zum Thema Elterngeldgesetz befinden sich unter der Karteikarte "Veröffentlichungen (Auswahl)".  


Kurze Rede auf einer Jubiläumsfeier zum Hambacher Fest mit Bezug auf das Elterngeldgesetz:  

Am 2. Juni 2012 wurde in Erinnerung an den 180. Jahrestag des Hambacher Festes 1832 ein Jubiläumsmarsch zum Hambacher Schloss organisiert. Veranstalter waren der Verein "Mehr Demokratie", die Piratenpartei, die Familienpartei und die ÖDP.    

 

https://www.oedp-rlp.de/fileadmin/user_upload/landesverbaende/lv-rlp/aktuelles/Hambacher_Fest-Rede.pdf